Allgemeine Geschäftsbedingungen der

ComPCon EDV und Internet Service GmbH

1.Juli 1997

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die ComPCon Internet Service GmbH (im folgenden ComPCon) erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit dem erstmaligen Zugriff auf einen der Rechner der ComPCon Internet Service GmbH oder der erstmaligen Nutzung der ComPCon-Dienste gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn ComPCon sie schriftlich bestätigt.

(3) Die Angestellten der ComPCon sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

(4) ComPCon ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller Anlagen wie Benutzungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist ComPCon berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Der Vertrag über die Nutzung von ComPCon-Diensten kommt mit der Gegenzeichnung eines Kundenantrages durch ComPCon zustande. ComPCon kann den Vertragsschluß von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. der Bürgschaftserklärung einer deutschen Großbank abhängig machen.

(2) ComPCon ist berechtigt, für die Einrichtung eines Benutzerkontos (Account) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,-- Euro und für jede vom Kunden beantragte Änderung des Leistungsangebotes eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,-- Euro zu erheben.

(3) Soweit ComPCon sich zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner besteht zwischen den Kunden der ComPCon kein allein durch die gemeinsame Nutzung der Dienste begründbares Vertragsverhältnis.

§ 3 Kündigung

(1) Bei Verträgen ohne Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar.

(2) Bei Verträgen mit Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der Mindestmietzeit kündbar. Die Kündigung muß ComPCon – falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist - mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.

(3) Bei Verträgen mit eigener Domain müssen die Domainkosten für volle 12 Monate entrichtet werden, d.h. wird ein Vertrag mit eigener Domain nach 3 Monaten gekündigt, müssen die Domainkosten für 9 weitere Monate entrichtet werden. Ausschlaggebend für diese Kosten sind die zum Vertragsabschluss geltenden Registrierungs- bzw. Konnektierungskosten der DE-NIC / INTER-NIC bzw. des Leitungsproviders.

§ 4 Leistungsumfang

(1) Die ComPCon Internet Service GmbH ermöglicht für Deutschland den Zugang zu einem supranationalen Value-Added-Network und dessen Diensten.

(2) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der ComPCon sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Auftragsbestätigung. Die Leistungsbeschreibung liegt am Sitz der Gesellschaft. Sie kann ferner bei ComPCon kostenlos auf elektronischem Wege abgerufen und im übrigen gegen Kostenerstattung angefordert werden.

(3) Abs.2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für alle Unterlagen und Richtlinien, die den Inhalt des Vertragsverhältnisses konkretisieren und auf die nachfolgend ausdrücklich Bezug genommen wird.

(4) Die Leistungen der ComPCon werden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Monopolübertragungswegen der Deutschen Bundespost TELEKOM erbracht.

(5) ComPCon behält sich das Recht vor, die Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. ComPCon ist ferner berechtigt, die Leistungen zu verringern; in diesem Fall gilt § 8 Abs.3 entsprechend.

(6) Soweit ComPCon kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die ComPCon-Dienste sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,
(a) die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen allgemeinen Tarifliste, zuzüglich der darauf zu berechnenden Umsatzsteuer, in Verbindung mit der dem Kunden überlassenen individuellen Tarifliste fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde ComPCon die entstandenen Kosten zu erstatten;
(b) unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihm Voraussetzungen für Tarifermäßigungen entfallen.
(c) ComPCon die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit das für die Nutzung der ComPCon-Dienste erforderlich ist und Installationen nicht durch den Kunden selbst vorgenommen werden;
(d) ComPCon mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Teilnahme an den ComPCon-Diensten verwendet wird;
(e) dafür zu sorgen, daß die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden;
(f) die Zugriffsmöglichkeit auf die ComPCon-Dienste nicht mißbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen;
(g) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme am ComPCon erforderlich sein sollten;
(h) anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, daß nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;
(i) der ComPCon erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung);
(j) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen;
(k) nach Abgabe einer Störungsmeldung die der ComPCon durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, daß eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag;
(l) ComPCon innerhalb eines Monats - jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden, - bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen, - jede Änderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen der ComPCon geführt wird, anzuzeigen.

(2) Verstößt der Kunde gegen die in Abs.1 Lit. (b), (e) und (f) genannten Pflichten, ist ComPCon sofort und in den übrigen Fällen mit Ausnahme von Lit. (a) nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

(3) Einzelheiten des Zusammenwirkens der Anwender untereinander kann ComPCon im Wege einer Benutzerordnung regeln. Verstöße gegen essentielle Bestimmungen dieser Benutzerordnung berechtigen ComPCon nach erfolgloser Abmahnung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

§ 6 Nutzung durch Dritte

(1) Eine direkte oder mittelbare Nutzung der ComPCon-Dienste durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Dies beinhaltet auch eine Weitervermietung an Dritte.

(2) Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.    

(3) Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der ComPCon-Dienste durch Dritte entstanden sind.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.

(2) Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte (Verkehrsgebühren), sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.  

(3) Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. In diesem Fall ist ComPCon ferner berechtigt, eine monatliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,-- Euro zu erheben.

(4) Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via Electronic-Mail an die Domain des Kunden zugestellt worden ist. Keine Rechungen im Sinne des Abs.1 sind unverbindliche Kostenübersichten, die als solche gekennzeichnet sind.

(5) Behauptet der Kunde, daß ihm berechnete Gebühren nicht von ihm oder Dritten verursacht worden sind, für die er einzustehen hat, so hat er dies nachzuweisen. ComPCon hat ledig nachzuweisen, daß das Berechnungssystem fehlerfrei ist.

§ 8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzögerungen, Rückvergütung

(1) Gegen Ansprüche der ComPCon kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die ComPCon die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste der deutschen Bundespost TELEKOM usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern der ComPCon oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von ComPCon autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten - hat ComPCon auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ComPCon die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

  • Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte und Gebühren, die auf eine Vorbestellung verkehrsabhängige Leistungen (Kontingente) zurückgehen, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern.
  • Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn
  • - der Kunde nicht mehr auf die ComPCon-Infrastruktur zugreifen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann,   - die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird, oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.

    (3) Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches der ComPCon liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn ComPCon oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler verschuldet oder mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als zwei Werktage erstreckt.

    § 9 Zahlungsverzug

    (1) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist ComPCon berechtigt, den Anschluß oder Zugang zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen.

    (2) Bei Zahlungsverzug ist ComPCon außerdem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, daß ComPCon eine höhere Zinslast nachweist.

    (3) Kommt der Kunde - für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder - in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die ComPCon das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

    (4) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt ComPCon vorbehalten.

    § 10 Kundendienst

    (1) ComPCon wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der Bürozeiten beseitigen (montags bis freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr).

    (2) Zu diesem Zweck unterhält ComPCon eine Hotline, die in der Regel zu den in Abs.1 genannten Zeiten telefonisch, telefonisch per Anrufbeantworter oder per Electronic-Mail erreicht werden kann.

    § 11 Geheimhaltung, Datenschutz

    (1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die ComPCon unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

    (2) Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie §4 der Teledienst-Datenschutzverordnung davon unterrichtet, daß ComPCon seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

    (3) Soweit sich ComPCon Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist ComPCon berechtigt, die Teilnehmerdaten offenzulegen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebs erforderlich ist.      

    (4) ComPCon steht dafür ein, daß alle Personen, die von ComPCon mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einschließlich der ComPCon-Datenschutzrichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht berechtigt, sich oder Dritten vermöge der ComPCon-Dienste nicht für ihn oder den Dritten bestimmte Daten oder Informationen zu verschaffen.

    (5) Soweit dies in international anerkannten technischen Normen vorgesehen ist und der Kunde nicht widerspricht, werden Informationen über ihn Dritten zugänglich gemacht (Directory-Services).

    § 12 Haftungsbeschränkung

    (1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber der ComPCon wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.  

    (2) ComPCon haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, daß sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.

    (3) Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Monopolübertragungswegen der Deutschen Bundespost TELEKOM eingetreten, gelten die im Verhältnis von TELEKOM und ComPCon anwendbaren Bestimmungen für die Haftung der ComPCon gegenüber ihren Kunden entsprechend.

    (4) Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die - durch die Inanspruchnahme von ComPCon-Diensten, - durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, - die Verwendung übermittelter Programme und Daten, - durch das Unterlassen von Prüfungen hinsichtlich gespeicherter oder übermittelter Daten seitens ComPCon,   - oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch ComPCon nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 1.000,-- Euro beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

    § 13 Haftung des Kunden

    Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die ComPCon und Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der ComPCon-Dienste oder dadurch entstehen, daß der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.

    § 14 Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferungen

    (1) Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung. Wünscht der Kunde die Zustellung durch ComPCon ist diese gesondert abzugelten.

    (2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume der ComPCon verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der ComPCon unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.

    (3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen für Warenlieferungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der ComPCon; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für ComPCon als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der ComPCon durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, daß die daraus resultirenden Ansprüche des Kunden - bei Verbindung wertanteilsmäßig - auf ComPCon übergehen.

    (4) ComPCon ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, daß die Teillieferung oder Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.

    (5) Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von ComPCon gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf 1000,-- Euro beschränkt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

    § 15 Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und Softwarelieferungen

    (1) Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von ComPCon auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.

    (2) Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung der ComPCon

    (3) Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch ComPCon durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

    (4) Das Nutzungsrecht an einer von ComPCon entwickelten oder gelieferten Software umfaßt die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im Übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100 %ige Tochterunternehmen sind.  

    (5) Wird von Abs.4 abweichend vereinbart, daß das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.

    (6) Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchfüuhrung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der Kunde gehalten, ComPCon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von ComPCon keine wesentlichen Prozeßhandlungen vornehmen und ComPCon auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozeßführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.

    (7) Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Tei len davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von ComPCon eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat ComPCon das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen:
    (a) Den Vertragsgegenstand so zu ändern, daß er keine Schutzrechte mehr verletzt,
    (b) dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,

    (c) den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist,
    (d) den Vertragsgegenstand zurück zu nehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.

    (8) Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, daß der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von der ComPCon gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.

    § 16 Schlußbestimmungen

    (1) Erfüllungsort ist Eppstein, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund dieses Vertrages einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist - soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - der jeweilige Sitz der ComPCon

    (2) Auf diesem Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

    (3) An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossenen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der ComPCon-Kunden gebunden.

    (4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.

     

     

    © 2003 ComPCon Internet Service GmbH - all rights reserved. Sales@compcon.de